Brutto vs Netto-Prämie — was der KMU-Makler dem Kunden zeigt
Written by the Drohnenversicherer editorial team · reviewed by Anton Kuznetsov, founder
Wer als KMU-Makler eine gewerbliche Drohnenversicherung platziert, muss dem Kunden zwei Zahlen sauber auseinanderhalten: die Netto-Prämie, die der Risikoträger für das versicherte Objekt verlangt, und die Brutto-Prämie, die der Versicherungsnehmer tatsächlich zahlt. Beide Größen haben unterschiedliche regulatorische Grundlagen, unterschiedliche steuerliche Behandlungen und unterschiedliche Auswirkungen auf die Vergleichbarkeit von Angeboten. Gerade im Segment der gewerblichen Drohnen – Betriebe unter EASA-Regulierung, Spezifische Kategorie mit SORA-Risikoklassifizierung, LBA-Genehmigungspflicht – entstehen schnell Missverständnisse, wenn Makler und Kunde nicht dieselbe Bezugsgröße verwenden.
Regulatorischer Rahmen: Warum die Betriebskategorie die Prämienstruktur treibt
In Deutschland gilt seit 2021 die EU-Drohnenverordnung (EU) 2019/947 unmittelbar. Die zuständige nationale Behörde ist das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) als Arm der EASA-Regulierung. Betriebe werden in drei Kategorien eingeteilt: Offen, Spezifisch und Zertifiziert. Für die meisten gewerblichen KMU-Kunden ist die Spezifische Kategorie relevant, weil sie BVLOS-Flüge, höhere Nutzlasten oder Operationen über Menschenansammlungen abdeckt.
Die Betriebskategorie bestimmt unmittelbar, welche Risikomerkmale der Underwriter bewertet: Fluggebiet, Nutzlast, Autonomiegrad, Pilotenlizenz (EU-Fernpilotenzeugnis A2 oder höher). Je anspruchsvoller die Genehmigung, desto differenzierter die Risikoprüfung – und desto größer die Spreizung zwischen dem Netto-Risikobeitrag und den Nebenkosten, die zur Brutto-Prämie führen.
Makler, die ausschließlich mit der Brutto-Prämie argumentieren, ohne die Betriebsgenehmigung des Kunden zu kennen, riskieren eine Falschberatung. Eine Offene-Kategorie-Police deckt keine Spezifische-Kategorie-Operation ab – unabhängig davon, wie die Prämie ausgewiesen ist.
Netto-Prämie: Was der Risikoträger für das Risiko verlangt
Die Netto-Prämie ist der reine Risikobeitrag, den der Versicherer für die Übernahme des Haftpflicht- und Kaskoschadens kalkuliert. Sie enthält keine Vertriebskosten, keine Verwaltungspauschalen des Maklers und – bei Luftfahrthaftpflicht – in der Regel keine Versicherungsteuer, da Luftfahrthaftpflichtprämien in Deutschland nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 VersStG von der Versicherungsteuer befreit sind.
Für den Underwriter sind die wesentlichen Netto-Treiber: Hullwert der Drohne, Betriebsgebiet (urban vs. rural), Flugstunden pro Jahr, BVLOS-Anteil und Autonomiegrad. Prämien skalieren mit dem Hullwert und der BVLOS-Exposition; Selbstbehalte steigen typischerweise bei autonomen Operationen ohne aktiven Piloten-Override.
Im Spezialmarkt für gewerbliche Drohnen wird die Netto-Prämie häufig als Jahresbeitrag auf Basis einer deklarierten Flottenliste oder eines Einzelrisikos ausgewiesen. Flottenrahmenverträge für KMU mit mehreren Geräten können eine gesonderte Netto-Stückprämie je Gerät vorsehen, die sich nach Geräteklasse und Nutzlastklasse differenziert.
Brutto-Prämie: Was der Kunde zahlt und was darin steckt
Die Brutto-Prämie ist die Summe, die der Versicherungsnehmer an den Makler oder direkt an den Versicherer überweist. Sie setzt sich zusammen aus der Netto-Prämie, der Maklerprovision (Courtage), etwaigen Policierungsgebühren, Zuschlägen für Ratenzahlung und – soweit steuerlich relevant – der Versicherungsteuer.
Für den KMU-Makler ist entscheidend: Die Courtage ist im Bruttobetrag enthalten, aber dem Kunden gegenüber nach § 1a VVG und den IDD-Anforderungen (Versicherungsvertriebsrichtlinie, umgesetzt in §§ 59 ff. VVG) offenzulegen. Das bedeutet, der Makler muss auf Nachfrage angeben, ob er auf Courtage- oder Honorarbasis arbeitet, und die Vergütung der Höhe oder zumindest der Art nach benennen.
Praktisch relevant: Wenn ein KMU-Kunde mehrere Angebote vergleicht, sollte der Makler sicherstellen, dass alle Angebote auf derselben Basis – entweder alle brutto oder alle netto – dargestellt werden. Ein Nettoangebot eines Direktversicherers neben einem Bruttoangebot eines Maklers ist ohne Bereinigung nicht vergleichbar und kann zu Haftungsrisiken für den Makler führen.
Limits bei der Luftfahrthaftpflicht werden in EUR ausgewiesen und orientieren sich an den Mindestdeckungssummen der EU-Verordnung (EU) Nr. 785/2004, die nach Höchstabflugmasse gestaffelt sind. Der Makler sollte dem Kunden erklären, dass die regulatorische Mindestdeckung und eine marktgerechte Deckungssumme für gewerbliche Operationen auseinanderfallen können.
Ausweis im Angebot: Was der Makler dem KMU-Kunden zeigen muss
Ein rechtssicheres Maklerangebot für eine gewerbliche Drohnenversicherung enthält mindestens folgende Positionen, klar voneinander getrennt:
Transparenz ist nicht nur eine Compliance-Pflicht, sondern ein Verkaufsargument: KMU-Kunden, die verstehen, wie sich ihre Prämie zusammensetzt, können den Wert der Maklerleistung besser einschätzen und sind loyalere Kunden bei der Jahresverlängerung.
Bei Rahmenverträgen für Flotten empfiehlt sich eine tabellarische Darstellung je Gerät mit Netto-Stückprämie, Courtageanteil und Brutto-Gesamtbeitrag. Das erleichtert dem Kunden die interne Kostenumlage auf Projekte oder Kostenstellen – ein häufiges Bedürfnis bei KMU im Bereich Inspektion, Vermessung oder Medienproduktion.
- Netto-Risikobeitrag je Deckungsbaustein (Haftpflicht, Kasko, ggf. Drittschaden-Erweiterung)
- Courtage oder Honorar in EUR oder als prozentualer Hinweis auf die Berechnungsbasis
- Policierungsgebühr, falls erhoben
- Ratenzahlungszuschlag, falls zutreffend
- Versicherungsteuer (bei Luftfahrthaftpflicht: Steuerbefreiung vermerken)
- Brutto-Gesamtbeitrag als Endsumme
Platzierungspraxis: Spezialmarkt und Underwriting-Anforderungen
Gewerbliche Drohnenrisiken in der Spezifischen Kategorie werden in Deutschland überwiegend bei Spezialversicherern und Lloyd's-Syndikaten platziert, die Luftfahrtexpertise mitbringen. Der Standardmarkt (allgemeine Haftpflicht- oder Sachversicherer) deckt BVLOS-Operationen oder Nutzlasten jenseits der Offenen Kategorie häufig nicht oder nur mit erheblichen Ausschlüssen ab.
Der Makler sollte dem Underwriter bei der Erstplatzierung folgende Unterlagen vorlegen: LBA-Betriebsgenehmigung oder SORA-Risikobeurteilung, Fernpilotenzeugnisse der eingesetzten Piloten, technische Datenblätter der Geräte (Hersteller, Modell, Höchstabflugmasse, Nutzlast), geplante Operationsgebiete und Jahresflugstunden sowie Schadenhistorie der letzten drei bis fünf Jahre.
Bei der Erneuerung ist die Schadenquote des Vorjahres der stärkste Hebel auf die Netto-Prämie. Makler, die ihren KMU-Kunden bei der Schadendokumentation und -meldung unterstützen, verbessern die Verhandlungsposition beim Underwriter und können die Brutto-Prämie für den Kunden stabil halten.
Steuerliche und buchhalterische Besonderheiten für KMU
Die Steuerbefreiung der Luftfahrthaftpflichtprämie nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 VersStG gilt für die Haftpflichtkomponente. Kaskoprämien für Drohnen unterliegen dagegen der regulären Versicherungsteuer. Makler sollten im Angebot beide Komponenten getrennt ausweisen, damit der KMU-Kunde die steuerliche Behandlung korrekt in seiner Buchhaltung abbilden kann.
Für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen ist die Versicherungsteuer – anders als die Umsatzsteuer – nicht erstattungsfähig. Das ist ein häufig übersehener Kostenfaktor, der bei der Budgetplanung des Kunden berücksichtigt werden sollte.
Maklercourtagen sind für den Versicherungsnehmer kein separater Rechnungsposten mit Umsatzsteuer, da sie im Innenverhältnis zwischen Makler und Versicherer abgerechnet werden. Arbeitet der Makler auf Honorarbasis, entsteht eine umsatzsteuerpflichtige Leistung gegenüber dem Kunden – ein weiterer Grund, das Vergütungsmodell im Angebot klar zu benennen.
Frequently asked questions
- Welche Deckungsbausteine umfasst eine gewerbliche Drohnenversicherung in der Spezifischen Kategorie?
- Eine marktgerechte Police für die Spezifische Kategorie nach (EU) 2019/947 enthält typischerweise Luftfahrthaftpflicht (Pflichtdeckung nach EU-VO 785/2004), Kasko für Totalverlust und Beschädigung der Drohne, optional eine Drittschaden-Erweiterung für Nutzlasten sowie – je nach Betrieb – eine Betriebsunterbrechungskomponente. BVLOS-Operationen und autonome Flüge müssen explizit eingeschlossen sein; ein pauschaler Ausschluss im Kleingedruckten ist im Spezialmarkt die Regel, nicht die Ausnahme.
- Wer ist in Deutschland für die Betriebsgenehmigung gewerblicher Drohnen zuständig, und warum ist das für die Versicherung relevant?
- Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) ist die zuständige nationale Behörde für die Umsetzung der EASA-Drohnenregulierung in Deutschland. Die LBA-Betriebsgenehmigung oder die SORA-Risikobeurteilung für die Spezifische Kategorie ist ein zentrales Underwriting-Dokument: Sie definiert Betriebsgrenzen, Pilotenanforderungen und Risikoklasse. Ohne diese Unterlagen kann kein Spezialversicherer ein belastbares Angebot erstellen.
- Wie läuft der Makler-Workflow bei der Erstplatzierung eines gewerblichen Drohnenrisikos ab?
- Der Makler sammelt zunächst alle Underwriting-Informationen: LBA-Genehmigung, Pilotenzeugnisse, Gerätedaten, Operationsgebiete, Jahresflugstunden und Schadenhistorie. Diese werden als Submission an den Spezialversicherer oder das Lloyd's-Syndikat übermittelt. Der Underwriter gibt ein Netto-Indikativangebot zurück, das der Makler um Courtage und Nebenkosten zur Brutto-Prämie aufbaut. Das fertige Angebot wird dem Kunden IDD-konform mit Offenlegung der Vergütungsart präsentiert, bevor die Police ausgestellt wird.
- Wann muss ein Makler seine Vergütung gegenüber dem KMU-Kunden offenlegen?
- Nach § 1a VVG in Verbindung mit den IDD-Anforderungen (umgesetzt in §§ 59 ff. VVG) muss der Makler vor Vertragsschluss angeben, ob er auf Courtage- oder Honorarbasis arbeitet. Auf Nachfrage des Kunden ist die Höhe der Vergütung zu nennen. Bei Courtage-Modellen ist die Vergütung im Bruttobeitrag enthalten; bei Honorar-Modellen entsteht eine separate, umsatzsteuerpflichtige Rechnung an den Kunden. Beide Modelle sind zulässig, müssen aber transparent kommuniziert werden.
- Gilt die Versicherungsteuerbefreiung für die gesamte Drohnenversicherungsprämie?
- Nein. Die Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 VersStG gilt ausschließlich für Luftfahrthaftpflichtprämien. Kaskoprämien für die Drohne selbst unterliegen der regulären Versicherungsteuer. Makler sollten beide Komponenten im Angebot getrennt ausweisen, damit der Kunde die steuerliche Behandlung korrekt in seiner Buchhaltung erfassen kann.
- Welche regulatorischen Mindestdeckungssummen gelten für gewerbliche Drohnen in Deutschland?
- Die Mindestdeckungssummen für die Luftfahrthaftpflicht richten sich nach der EU-Verordnung (EU) Nr. 785/2004 und sind nach der Höchstabflugmasse des Luftfahrzeugs gestaffelt. Limits werden in EUR ausgewiesen. Für gewerbliche Operationen in der Spezifischen Kategorie – insbesondere bei Flügen über Menschenansammlungen oder in kontrollierten Lufträumen – empfehlen Underwriter in der Regel Deckungssummen, die deutlich über dem regulatorischen Minimum liegen. Der Makler sollte dem Kunden diesen Unterschied aktiv erläutern.
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