Autel Drohne gewerblicher Einsatz anmelden – DE Guide

Written by the Drohnenversicherer editorial team · reviewed by Anton Kuznetsov, founder

Wer eine Autel-Drohne – etwa die EVO Lite, EVO Nano oder EVO II-Serie – gewerblich in Deutschland einsetzen möchte, muss vor dem ersten Flug mehrere Behördenpflichten erfüllen. Der Rahmen ergibt sich aus den EASA-Durchführungsverordnungen 2019/947 und 2019/945, vollzogen in Deutschland durch das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) und die zuständigen Landesluftfahrtbehörden. Versicherungspflichten folgen aus der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 und ihrer deutschen Umsetzung in der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO). Dieser Leitfaden führt gewerbliche Betreiber und ihre Versicherungsmakler durch die wesentlichen Schritte – von der Kategorisierung des Betriebs bis zur Platzierung eines belastbaren Haftpflicht- und Kaskoprogramms.

EASA-Kategorien und Einordnung von Autel-Modellen

Das europäische Drohnenrecht unterscheidet drei Betriebskategorien: Open, Specific und Certified. Für die meisten gewerblichen Autel-Einsätze – Luftbildfotografie, Inspektion, Vermessung – ist die Kategorie Specific der Ausgangspunkt, sobald der Betrieb über die engen Grenzen der Open-Kategorie hinausgeht. Die Open-Kategorie erlaubt vereinfachte Abläufe nur innerhalb definierter Gewichts- und Abstandsgrenzen; gewerbliche Einsätze mit erweitertem Aktionsradius oder in kontrollierten Lufträumen verlassen diese Grenzen regelmäßig.

Autel-Modelle tragen aktuell keine CE-Kennzeichnung nach den EASA-Drohnenklassen C0–C4, da Autel Robotics kein europäischer Hersteller ist und eine Baumusteranerkennung nach 2019/945 noch aussteht. Unter den geltenden EASA-Übergangsregelungen werden solche Geräte als sogenannte Legacy- oder Privatmodelle behandelt. Wichtig: Die Übergangsfrist wurde bereits mehrfach verlängert; Betreiber sollten die aktuellen EASA-Veröffentlichungen und LBA-Bekanntmachungen verfolgen, um zu wissen, ab wann die CE-Klassenpflicht verbindlich greift und Legacy-Behandlung ausläuft. Bis dahin können Autel-Geräte unter den Übergangsbestimmungen betrieben werden, jedoch ohne Anspruch auf die vereinfachten Verfahren, die an eine CE-Klasse geknüpft sind.

Für den Specific-Betrieb stehen zwei Wege offen: die Abgabe einer Erklärung zur Nutzung eines Standard-Szenarios (STS-01 oder STS-02 gemäß EASA-Definition in 2019/947 Anhang) oder die Beantragung einer individuellen Betriebsgenehmigung (UAS Operational Authorisation) beim LBA auf Basis einer SORA-konformen Risikoanalyse. Da Autel-Modelle keine C5- oder C6-Zertifizierung besitzen, scheidet STS-02 für BVLOS-Betrieb in der Regel aus. Betreiber, die vordefinierte Risikoklassen nutzen möchten, können auf EASA-Predefined Risk Assessments (PDRAs) zurückgreifen – etwa PDRA-G01 für Operationen über kontrollierten Bodenbereichen – sofern ihr Betriebsszenario die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt.

Schritt-für-Schritt: Gewerbliche Anmeldung beim LBA

Die Registrierung als UAS-Betreiber erfolgt über das nationale LBA-Portal (UAS-Betreiberregistrierung unter lba.de). Deutsche Betreiber registrieren sich beim LBA – nicht über den EASA Common Registration Service, der für Betreiber aus Staaten ohne eigenes nationales System vorgesehen ist. Das LBA-Portal ist die maßgebliche Anlaufstelle; eine Doppelregistrierung beim EASA-Portal ist für in Deutschland ansässige Betreiber nicht erforderlich und würde zu Konflikten bei der Betreibernummer führen. Jedes Unternehmen erhält eine eindeutige Betreibernummer, die auf jeder Drohne sichtbar angebracht werden muss.

Für die Specific-Kategorie ist zusätzlich eine Betriebsgenehmigung erforderlich. Der Antrag beim LBA umfasst eine Betriebsbeschreibung, eine Risikoanalyse nach SORA-Methodik, Nachweise über Pilotenkompetenz sowie den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung. Der A2-Kompetenznachweis wird von LBA-anerkannten Stellen ausgestellt; er setzt einen bestandenen Online-Theorietest sowie – anders als der reine A1/A3-Onlinekurs – eine praktische Trainingskomponente voraus, die bei einer anerkannten Ausbildungsorganisation absolviert werden muss. Für komplexere Specific-Szenarien kann der LBA zusätzliche Qualifikationsnachweise verlangen. Ohne gültigen Versicherungsnachweis wird die Genehmigung nicht erteilt.

Für Standard-SORA-Szenarien mit überschaubarem Risikoprofil rechnen Betreiber und Makler erfahrungsgemäß mit einer LBA-Bearbeitungszeit von mehreren Wochen bis zu einigen Monaten. Komplexe BVLOS-Anträge oder Szenarien mit erhöhtem Bodenrisiko können deutlich länger dauern – eine frühzeitige Antragstellung, idealerweise parallel zur Versicherungsplatzierung, ist daher essenziell. Betreiber, die in kontrollierten Lufträumen fliegen wollen, benötigen zusätzlich eine Freigabe über das DFS-Portal (DFS AIM) oder die jeweilige Flugplatzbehörde.

  • LBA-Betreiberregistrierung (lba.de) abschließen – nicht das EASA Common Registration Portal
  • Betreibernummer sichtbar an jedem Gerät anbringen
  • A2-Kompetenznachweis bei einer LBA-anerkannten Stelle erwerben (Onlinetheorie + Praxisnachweis)
  • SORA-Risikoanalyse für den geplanten Betrieb erstellen
  • Betriebsgenehmigung (UAS Operational Authorisation) beim LBA beantragen
  • Remote-ID-Konformität des Autel-Modells prüfen und ggf. nachrüsten
  • Luftraumfreigaben über DFS oder Landesbehörden einholen

Versicherungspflicht: Mindestdeckung nach EC 785/2004 und LuftVZO

Die Pflicht zur Haftpflichtversicherung für Drohnen ergibt sich in Deutschland aus der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber sowie aus LuftVZO §102, der die deutschen Umsetzungsregeln enthält. EC 785/2004 legt im Anhang gewichtsbasierte Mindestdeckungssummen in Sonderziehungsrechten (SZR) fest: Für Luftfahrzeuge mit einem maximalen Abfluggewicht unter 500 kg beträgt die Mindestdeckung 0,75 Mio. SZR; für schwerere Kategorien steigen die Anforderungen stufenweise an. Die meisten gewerblichen Autel-Modelle fallen in die unterste Gewichtsklasse, doch gewerbliche Schadenszenarien – insbesondere bei Infrastruktur- oder Personenschäden – können die gesetzlichen Mindestgrenzen erheblich übersteigen. Betreiber sollten die Mindestdeckung daher als absolutes Untergrenze, nicht als Zielgröße betrachten.

Für gewerbliche Autel-Einsätze ist eine spezialisierte Luftfahrt-Haftpflichtpolice erforderlich, die explizit UAS-Betrieb in der Specific-Kategorie einschließt. Standardmäßige Betriebshaftpflichtversicherungen schließen Luftfahrzeuge häufig aus oder decken nur den Open-Kategorie-Betrieb ab. Der beim LBA einzureichende Versicherungsnachweis muss Deckungssumme, Geltungsbereich (mindestens Deutschland, bei grenzüberschreitendem Betrieb EU-weit) und Laufzeit ausweisen. Deckungssummen werden in EUR ausgewiesen; die gesetzlichen SZR-Schwellen werden zum aktuellen Wechselkurs umgerechnet.

Kaskoversicherung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber für gewerbliche Betreiber wirtschaftlich sinnvoll. Prämien und Selbstbehalte skalieren mit dem Wiederbeschaffungswert des Geräts, der Nutzungsintensität und dem Betriebsprofil – BVLOS-Einsätze und autonome Operationen führen typischerweise zu höheren Selbstbehalten. Flottenpolicen für mehrere Autel-Geräte können die Verwaltung vereinfachen; die genaue Struktur hängt von Gerätezahl, Einsatzgebieten und dem individuellen Risikoprofil ab.

Besonderheiten bei BVLOS und erweiterten Betriebsszenarien

Betrieb jenseits der Sichtweite (BVLOS) stellt die höchsten regulatorischen und versicherungstechnischen Anforderungen. Für BVLOS-Genehmigungen verlangt das LBA eine vollständige SORA-Analyse mit Nachweis geeigneter Mitigationsmaßnahmen – etwa Geofencing, Redundanzsysteme und gesicherte Kommunikationslinks. Autel-Modelle der EVO II-Serie können technisch für bestimmte BVLOS-Szenarien geeignet sein, müssen aber die spezifischen technischen Anforderungen der jeweiligen Genehmigung erfüllen.

Einsätze über kontrollierten Bodenbereichen oder in städtischen Umgebungen können unter das EASA Predefined Risk Assessment PDRA-G01 fallen, sofern die dort definierten Betriebsbedingungen eingehalten werden. Betreiber, deren Szenario die PDRA-G01-Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt, benötigen eine individuelle SORA-basierte Genehmigung. In jedem Fall sollte das geplante Einsatzgebiet frühzeitig mit dem Makler abgestimmt werden, um Deckungslücken zu vermeiden.

Versicherungsseitig erfordert BVLOS-Betrieb eine explizite Eindeckung in der Police. Viele Standardprodukte schließen BVLOS aus oder behandeln es als gesondert zu vereinbarendes Zusatzrisiko. Makler sollten beim Underwriter klarstellen, ob die Police den genehmigten BVLOS-Korridor, automatisierte Missionen und den Einsatz von Bodensteuerungssystemen abdeckt. Änderungen am Betriebsprofil – insbesondere die Erweiterung auf BVLOS – müssen dem Versicherer vor Aufnahme der neuen Operationen gemeldet werden.

Makler-Workflow: Risikoinformation und Platzierung

Für eine belastbare Programmplatzierung benötigen Underwriter vollständige Risikoinformationen: Gerätetyp und Seriennummer, Wiederbeschaffungswert, geplante Einsatzszenarien (Open/Specific, VLOS/BVLOS), Einsatzgebiete, Pilotenerfahrung und vorhandene Genehmigungen. Unvollständige Angaben können im Schadenfall zur Anfechtung der Police führen.

Da Autel-Modelle keine EASA-CE-Klassenzertifizierung tragen, sollten Makler den Underwriter explizit auf den Legacy-Status hinweisen. Einige Versicherer differenzieren in ihrer Zeichnungspolitik zwischen CE-zertifizierten und nicht-zertifizierten Geräten. Eine transparente Offenlegung schützt den Betreiber und erleichtert die Schadenregulierung. Makler sollten außerdem den aktuellen Stand der EASA-Übergangsfrist dokumentieren, da das Ende der Legacy-Behandlung die Versicherbarkeit und Genehmigungslage des Betreibers unmittelbar beeinflusst.

Für Flottenbetreiber empfiehlt sich eine jährliche Überprüfung der Police, da sich Gerätezusammensetzung, Genehmigungsstatus und Einsatzprofile ändern können. Änderungen an der Betriebsgenehmigung müssen dem Versicherer unverzüglich gemeldet werden, um den Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten.

  • Geräteliste mit Seriennummern und Wiederbeschaffungswerten bereitstellen
  • Kopien aller LBA-Genehmigungen und Pilotenzertifikate einreichen
  • Betriebsszenarien und Einsatzgebiete detailliert beschreiben
  • Legacy-Status der Autel-Modelle (keine CE-Klasse) und aktuellen Übergangsfrist-Stand explizit deklarieren
  • Änderungen am Betriebsprofil oder Genehmigungsstatus sofort melden

Laufende Compliance: Pflichten nach der Erstzulassung

Die Betriebsgenehmigung des LBA ist keine Dauerlizenz. Sie wird für einen definierten Zeitraum und ein spezifisches Betriebsszenario erteilt. Betreiber müssen Verlängerungen rechtzeitig beantragen und sicherstellen, dass Pilotenzertifikate, Versicherungsnachweise und technische Dokumentation stets aktuell sind.

Remote-ID-Anforderungen und Luftraumregeln können sich durch EASA-Durchführungsverordnungen oder nationale Anpassungen ändern. Betreiber sollten die Veröffentlichungen des LBA und der EASA regelmäßig verfolgen. Autel Robotics kommuniziert Firmware-Updates, die Remote-ID-Funktionen betreffen, über offizielle Kanäle; Betreiber sind für die zeitnahe Implementierung verantwortlich.

Vorfälle und Unfälle müssen für Betreiber in der Specific-Kategorie gemäß 2019/947 Art. 18 an die zuständige Behörde gemeldet werden. Diese Vorschrift verpflichtet Specific-Kategorie-Betreiber zur Meldung von Unfällen und schweren Zwischenfällen an die nationale Behörde. Eine lückenlose Dokumentation von Flugprotokollen, Wartungsnachweisen und Vorfallberichten ist nicht nur regulatorisch geboten, sondern auch im Interesse einer reibungslosen Schadenregulierung mit dem Versicherer.

Frequently asked questions

Welche Versicherungsdeckung ist für den gewerblichen Autel-Betrieb in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben?
Gewerbliche Drohnenbetreiber benötigen eine Luftfahrt-Haftpflichtversicherung nach Verordnung (EG) Nr. 785/2004 und LuftVZO §102. Die Mindestdeckungssummen sind gewichtsbasiert: Für Luftfahrzeuge unter 500 kg MTOM schreibt EC 785/2004 eine Mindestdeckung von 0,75 Mio. SZR vor; für schwerere Kategorien steigen die Anforderungen stufenweise. Die Police muss beim LBA-Antrag auf Betriebsgenehmigung vorgelegt werden. Kaskoversicherung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber für gewerbliche Betreiber wirtschaftlich empfehlenswert.
Können Autel-Drohnen ohne CE-Klassenzertifizierung in Deutschland gewerblich betrieben werden?
Ja, unter den geltenden EASA-Übergangsregelungen können Autel-Modelle ohne CE-Klassenzertifizierung (C0–C4) gewerblich eingesetzt werden. Sie werden als Legacy-Geräte behandelt. Die Übergangsfrist wurde bereits mehrfach verlängert; Betreiber müssen die aktuellen EASA- und LBA-Bekanntmachungen verfolgen, um zu wissen, wann die CE-Klassenpflicht verbindlich wird. Bis dahin ist in der Regel eine individuelle Betriebsgenehmigung beim LBA erforderlich, da die vereinfachten CE-klassengebundenen Verfahren nicht anwendbar sind.
Wo registrieren sich deutsche Drohnenbetreiber – beim LBA oder beim EASA Common Registration Service?
Deutsche Betreiber registrieren sich ausschließlich beim LBA über das nationale Portal (lba.de). Der EASA Common Registration Service ist für Betreiber aus Staaten ohne eigenes nationales Registrierungssystem vorgesehen. Eine Doppelregistrierung beim EASA-Portal ist für in Deutschland ansässige Betreiber nicht erforderlich und kann zu Konflikten bei der Betreibernummer führen. Die vom LBA vergebene Betreibernummer muss sichtbar an jedem Gerät angebracht werden.
Wie lange dauert die Bearbeitung eines LBA-Antrags auf Betriebsgenehmigung?
Für Standard-SORA-Szenarien mit überschaubarem Risikoprofil sollten Betreiber und Makler mit einer Bearbeitungszeit von mehreren Wochen bis zu einigen Monaten rechnen. Komplexe BVLOS-Anträge oder Szenarien mit erhöhtem Bodenrisiko können deutlich länger dauern. Da die Versicherungspolice vor Genehmigungserteilung vorliegen muss, empfiehlt sich eine frühzeitige parallele Vorbereitung von Antrag und Versicherungsplatzierung.
Deckt eine Standard-Betriebshaftpflichtversicherung den gewerblichen Drohneneinsatz ab?
In der Regel nicht. Standard-Betriebshaftpflichtpolicen schließen Luftfahrzeuge häufig aus oder begrenzen die Deckung auf den Open-Kategorie-Betrieb. Für gewerbliche Einsätze in der Specific-Kategorie – insbesondere mit Autel-Modellen ohne CE-Klasse – ist eine spezialisierte Luftfahrt-Haftpflichtpolice erforderlich, die den UAS-Betrieb explizit einschließt und die Mindestanforderungen nach EC 785/2004 und LuftVZO §102 erfüllt.
Was muss ein Makler dem Underwriter bei der Platzierung einer Autel-Flottenpolice mitteilen?
Underwriter benötigen eine vollständige Geräteliste mit Seriennummern und Wiederbeschaffungswerten, Kopien aller LBA-Genehmigungen und Pilotenzertifikate, eine detaillierte Beschreibung der Betriebsszenarien und Einsatzgebiete sowie den expliziten Hinweis auf den Legacy-Status der Autel-Modelle (keine EASA-CE-Klassenzertifizierung) und den aktuellen Stand der EASA-Übergangsfrist. Unvollständige oder fehlerhafte Angaben können im Schadenfall zur Anfechtung der Police führen.

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