Autel Drohne EASA Open Category: Registrierung & Pflichten
Written by the Drohnenversicherer editorial team · reviewed by Anton Kuznetsov, founder
Wer eine Autel-Drohne gewerblich oder privat in Deutschland betreibt, bewegt sich innerhalb des harmonisierten EASA-Rahmens, den die Luftfahrt-Bundesamt (LBA) als zuständige nationale Behörde umsetzt. Die Open Category ist keine Freizone: Registrierungspflichten, UAS-Klassen-Konformität und Haftpflichtdeckung greifen bereits ab dem ersten Flug. Dieser Artikel richtet sich an Broker und Betreiber, die Autel-Modelle in gewerbliche Hull- und Liability-Programme einbetten wollen, und zeigt, wo regulatorische Lücken versicherungstechnisch relevant werden.
EASA-Rahmen und nationale Umsetzung durch das LBA
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 und die delegierte Verordnung (EU) 2019/945 bilden das Fundament für den UAS-Betrieb in allen EU-Mitgliedstaaten. In Deutschland ist das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) für die Registrierung von Betreibern und – soweit erforderlich – für die Anerkennung von Fernpiloten zuständig. Die Verordnungen unterscheiden drei Kategorien: Open, Specific und Certified. Autel-Modelle wie der EVO Nano, EVO Lite oder EVO II fallen je nach Startmasse und technischer Ausstattung in unterschiedliche Subkategorien der Open Category.
Die Open Category ist in die Subkategorien A1, A2 und A3 unterteilt. Welche Subkategorie ein Autel-Modell nutzen darf, hängt primär von der CE-Klasse des Geräts (C0 bis C4) und der Startmasse ab. Modelle ohne CE-Kennzeichnung – also Geräte, die vor dem 1. Januar 2024 in Verkehr gebracht wurden und noch unter Übergangsregelungen laufen – unterliegen gesonderten Übergangsbestimmungen, die das LBA in nationalen Bekanntmachungen konkretisiert hat. Broker sollten bei der Risikoaufnahme stets prüfen, ob das versicherte Modell eine gültige CE-Klassen-Kennzeichnung trägt oder unter eine Übergangsregelung fällt, da dies die zulässigen Betriebsgrenzen und damit das Schadenpotenzial direkt beeinflusst.
Autel Robotics vermarktet seine Geräte global, und nicht alle Firmware-Versionen oder Zubehörteile sind für den europäischen Markt zertifiziert. Betreiber, die Drohnen über Drittanbieter oder aus dem Nicht-EU-Ausland beziehen, riskieren den Verlust der CE-Konformität. Aus Versicherungssicht ist das relevant: Eine Police, die auf EASA-konformen Betrieb abstellt, kann bei nachgewiesener Nicht-Konformität des Geräts Deckungslücken aufweisen.
Registrierungspflichten: Wer muss sich beim LBA anmelden?
Die Registrierungspflicht für UAS-Betreiber in Deutschland tritt ein, sobald das betriebene Gerät eine Startmasse von 250 g überschreitet oder – unabhängig von der Masse – mit einem Sensor ausgestattet ist, der personenbezogene Daten erfassen kann (z. B. eine Kamera). Autel-Modelle der EVO-Nano-Serie liegen knapp unter der 250-g-Grenze; dennoch löst die verbaute Kamera die Registrierungspflicht aus, sofern sie personenbezogene Daten erfassen kann. Das LBA vergibt nach erfolgreicher Registrierung eine Betreiber-ID, die sichtbar an der Drohne angebracht werden muss.
Fernpiloten, die in der Subkategorie A2 operieren möchten, benötigen zusätzlich zur Betreiber-Registrierung einen A2-Kompetenznachweis (A2-CofC), der über LBA-anerkannte Prüfstellen erworben wird. Für A1 und A3 genügt das Online-Training und die zugehörige Prüfung im LBA-Portal. Gewerbliche Betreiber, die Autel-Drohnen für Inspektion, Kartierung oder Medienproduktion einsetzen, operieren häufig in A2 oder an den Grenzen zu A3 – ein Umstand, den Underwriter bei der Risikobeurteilung berücksichtigen sollten.
Juristische Personen (GmbH, AG, Einzelunternehmen) registrieren sich als Betreiber-Organisation. Die Betreiber-ID ist dann an alle Drohnen der Flotte anzubringen. Bei Flottenversicherungen ist es gängige Praxis, die LBA-Betreiber-ID als Pflichtangabe in den Antragsunterlagen aufzunehmen – fehlt sie, ist die Risikoprüfung unvollständig.
- Registrierungspflicht ab 250 g Startmasse oder bei kamerafähigen Geräten unabhängig von der Masse
- Betreiber-ID muss physisch und dauerhaft an der Drohne angebracht sein
- A2-CofC erforderlich für Betrieb in Subkategorie A2 (horizontaler Mindestabstand zu unbeteiligten Personen reduziert)
- Übergangsfristen für Geräte ohne CE-Klassen-Kennzeichnung beachten (nationale LBA-Bekanntmachungen)
UAS-Klassen C0 bis C4 und ihre Betriebsgrenzen
Die delegierte Verordnung (EU) 2019/945 definiert technische Anforderungen für die Klassen C0 bis C4. Autel-Modelle, die für den EU-Markt zertifiziert sind, tragen die entsprechende CE-Klassen-Kennzeichnung. C0-Geräte (unter 250 g) dürfen in A1 ohne Mindestabstand zu Menschenansammlungen betrieben werden, unterliegen aber dennoch allgemeinen Luftverkehrsregeln. C1-Geräte (unter 900 g) dürfen in A1 über vereinzelte Personen fliegen, jedoch nicht über Menschenansammlungen. C2-Geräte (unter 4 kg) sind für A2 vorgesehen und erfordern den A2-CofC sowie die Einhaltung von Mindestabständen zu unbeteiligten Personen.
Autel EVO II-Modelle mit Startmassen über 2 kg fallen typischerweise in die C2- oder C3-Klasse, was den Betrieb auf A2 oder A3 beschränkt. In A3 ist der Betrieb auf Gebiete zu beschränken, in denen keine unbeteiligten Personen gefährdet werden – eine Anforderung, die für gewerbliche Einsätze in urbanen Umgebungen erhebliche operative Einschränkungen bedeutet. Underwriter sollten den typischen Einsatzort (urban, suburban, ländlich) als Ratingfaktor berücksichtigen.
Betrieb außerhalb der Open Category – etwa BVLOS (Beyond Visual Line of Sight) oder über dichten Menschenansammlungen – erfordert eine Genehmigung im Rahmen der Specific Category, die eine SORA-basierte Risikoanalyse (Specific Operations Risk Assessment) voraussetzt. Autel-Betreiber, die solche Einsätze planen, benötigen eine erweiterte Deckung, die über Standard-Open-Category-Policen hinausgeht.
- C0: unter 250 g – Subkategorie A1, keine Registrierungspflicht (außer bei Kamera)
- C1: unter 900 g – Subkategorie A1, eingeschränkter Betrieb über Personen
- C2: unter 4 kg – Subkategorie A2, A2-CofC erforderlich
- C3/C4: bis 25 kg – Subkategorie A3, strikte Abstandsregeln zu Personen und Infrastruktur
- Kein CE-Label: Übergangsregelung prüfen, Betriebsgrenzen können abweichen
Haftpflichtversicherung: gesetzliche Mindestanforderungen und Deckungstiefe
In Deutschland ist die Haftpflichtversicherung für UAS-Betreiber durch das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) in Verbindung mit der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) vorgeschrieben. Die Mindestdeckungssummen orientieren sich an der Startmasse des Geräts und sind in Sonderziehungsrechten (SZR) nach ICAO-Vorgaben definiert – die konkreten Beträge sind in der jeweils gültigen Fassung der LuftVZO nachzuschlagen. Für gewerbliche Betreiber, die Autel-Drohnen für Auftragsarbeiten einsetzen, reichen die gesetzlichen Mindestdeckungen in der Regel nicht aus; Auftraggeber aus Industrie, Infrastruktur oder Medien fordern häufig deutlich höhere Limits.
Specialty-Hull-Policen für Autel-Drohnen decken typischerweise Totalverlust, Teilschäden durch Absturz, Kollision und Wasser sowie – je nach Vereinbarung – Diebstahl und Vandalismus. Prämien skalieren mit dem Neuwert des Geräts, dem Payload-Wert (z. B. Wärmebildkameras oder LiDAR-Sensoren), der Betriebsart (VLOS vs. BVLOS) und dem Einsatzgebiet. Autonome Flugmodi und Waypoint-Missionen erhöhen typischerweise den Selbstbehalt, da die Schadenursache schwerer nachzuweisen ist.
Broker sollten bei der Risikoaufnahme explizit erfragen, ob der Betreiber Payload-Ausrüstung von Drittanbietern nutzt, die nicht im Originallieferumfang von Autel enthalten ist. Nicht-OEM-Payloads können die CE-Konformität des Gesamtsystems beeinflussen und sind versicherungstechnisch separat zu bewerten.
Broker-Workflow: Risikoaufnahme für Autel-Modelle
Eine vollständige Risikoaufnahme für Autel-Drohnen in der Open Category umfasst mindestens: Modellbezeichnung und Seriennummer, CE-Klassen-Kennzeichnung (oder Nachweis der Übergangsregelung), LBA-Betreiber-ID, Kompetenznachweis des Fernpiloten (A1/A3-Online-Training oder A2-CofC), geplante Subkategorie und Einsatzgebiete sowie Payload-Konfiguration und Neuwert.
Bei Flottenverträgen mit mehreren Autel-Modellen unterschiedlicher Klassen ist eine differenzierte Risikobetrachtung je Geräteklasse empfehlenswert. Ein Betreiber, der sowohl C1- als auch C2-Geräte einsetzt, unterliegt unterschiedlichen Betriebsbeschränkungen, was die Schadenhäufigkeit und -schwere je Geräteklasse beeinflusst. Underwriter können hier mit gestaffelten Selbstbehalten oder klassenspezifischen Sublimits arbeiten.
Änderungen am Gerät – Firmware-Updates, Propellertausch gegen Nicht-OEM-Teile, Nachrüstung von Payloads – sind dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Viele Schäden entstehen nach Modifikationen, die die Flugeigenschaften verändern. Eine klare Obliegenheitsklausel im Vertrag schützt beide Seiten.
- Modell, Seriennummer, CE-Klasse dokumentieren
- LBA-Betreiber-ID und Pilotenkompetenznachweis einfordern
- Einsatzgebiet (urban/suburban/ländlich) und Betriebsart (VLOS/BVLOS) festhalten
- Payload-Konfiguration und Drittanbieter-Zubehör separat erfassen
- Änderungsanzeigepflicht vertraglich verankern
Regulatorische Entwicklungen und Ausblick
Die EASA überarbeitet die Übergangsregelungen für Geräte ohne CE-Klassen-Kennzeichnung fortlaufend. Betreiber älterer Autel-Modelle, die noch unter nationalen Altregelungen zugelassen waren, müssen die aktuellen LBA-Bekanntmachungen im Blick behalten. Das LBA veröffentlicht Änderungen im Bundesanzeiger und auf seiner Website; Broker sollten ihre Kunden aktiv auf auslaufende Übergangsfristen hinweisen.
Die Einführung des U-Space-Rahmens (Durchführungsverordnung (EU) 2021/664) wird mittelfristig auch den Open-Category-Betrieb in U-Space-Lufträumen beeinflussen. Autel-Drohnen müssen dann über kompatible Fernidentifikations- und Geo-Awareness-Systeme verfügen. Ob bestehende Modelle per Firmware-Update nachgerüstet werden können, ist herstellerseitig zu klären – und versicherungsrelevant, sobald der U-Space-Betrieb zur Betriebsvoraussetzung wird.
Für Betreiber, die grenzüberschreitend in anderen EU-Mitgliedstaaten operieren, gilt: Die EASA-Verordnungen sind harmonisiert, aber nationale Besonderheiten (z. B. zusätzliche Genehmigungspflichten in Frankreich via DGAC oder in den Niederlanden via ILT) können abweichen. Internationale Policen sollten die territoriale Deckung explizit regeln.
Frequently asked questions
- Welche Autel-Modelle fallen in die Open Category und welche Subkategorie gilt?
- Das hängt von der Startmasse und der CE-Klassen-Kennzeichnung des jeweiligen Modells ab. Leichte Modelle wie der EVO Nano (unter 250 g) können unter C0 fallen, sind aber wegen der verbauten Kamera dennoch registrierungspflichtig. Schwerere Modelle wie der EVO II (über 2 kg) sind typischerweise C2 oder C3 und auf Subkategorie A2 bzw. A3 beschränkt. Prüfen Sie stets das CE-Label am Gerät und die aktuelle LBA-Bekanntmachung zu Übergangsregelungen.
- Ist eine Haftpflichtversicherung für Autel-Drohnen in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben?
- Ja. Das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) in Verbindung mit der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) schreibt für alle UAS-Betreiber in Deutschland eine Haftpflichtversicherung vor. Die Mindestdeckungssummen sind nach Startmasse gestaffelt und in SZR (Sonderziehungsrechten) definiert. Gewerbliche Betreiber benötigen in der Praxis häufig Limits, die deutlich über dem gesetzlichen Minimum liegen.
- Was muss ein Broker bei der Risikoaufnahme für eine Autel-Drohnenversicherung zwingend erfassen?
- Mindestens: Modellbezeichnung und Seriennummer, CE-Klassen-Kennzeichnung oder Nachweis der geltenden Übergangsregelung, LBA-Betreiber-ID, Kompetenznachweis des Fernpiloten (A1/A3-Online-Training oder A2-CofC), geplante Subkategorie und Einsatzgebiete, Payload-Konfiguration inklusive Drittanbieter-Zubehör sowie Neuwert von Gerät und Payload. Ohne diese Angaben ist eine belastbare Risikobeurteilung nicht möglich.
- Wann verlässt ein Autel-Betrieb die Open Category und erfordert eine Specific-Category-Genehmigung?
- Sobald der Betrieb die Grenzen der Open Category überschreitet – z. B. BVLOS-Flüge, Betrieb über dichten Menschenansammlungen oder Startmassen über 25 kg – ist eine Genehmigung im Rahmen der Specific Category erforderlich. Diese setzt eine SORA-basierte Risikoanalyse voraus, die beim LBA eingereicht wird. Versicherungspolicen für Open-Category-Betrieb decken solche Einsätze in der Regel nicht ab; eine erweiterte Deckung muss separat vereinbart werden.
- Gilt eine deutsche Autel-Drohnenversicherung auch für Einsätze in anderen EU-Ländern?
- Die EASA-Verordnungen sind EU-weit harmonisiert, aber nationale Behörden (z. B. DGAC in Frankreich, ILT in den Niederlanden) können zusätzliche Anforderungen stellen. Ob eine Police territorial auf die gesamte EU erstreckt ist, hängt von den Vertragsbedingungen ab. Broker sollten die territoriale Deckung explizit im Vertrag regeln und Betreiber auf länderspezifische Genehmigungspflichten hinweisen.
- Was passiert versicherungstechnisch, wenn ein Autel-Modell mit Nicht-OEM-Payloads oder modifizierter Firmware betrieben wird?
- Modifikationen können die CE-Konformität des Gesamtsystems beeinträchtigen und damit die Betriebserlaubnis innerhalb der Open Category gefährden. Versicherungspolicen enthalten typischerweise Obliegenheiten zur Anzeige wesentlicher Änderungen am Gerät. Wird eine Modifikation nicht angezeigt und ist sie kausal für einen Schaden, riskiert der Betreiber eine Leistungskürzung oder den Verlust des Versicherungsschutzes. Nicht-OEM-Payloads sollten separat bewertet und im Vertrag explizit eingeschlossen werden.
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