ARRI Alexa und RED V-Raptor — Cinema-Drohnen-Sonderdeckung
Written by the Drohnenversicherer editorial team · reviewed by Anton Kuznetsov, founder
Wer eine ARRI Alexa 35 oder eine RED V-Raptor auf einem Schwerlast-Multirotor über einem Filmset fliegt, betreibt kein Standardgerät — und braucht keine Standardversicherung. Das Gesamtsystem aus Drohne, Gimbal und Kamera übersteigt regelmäßig den Wert eines Mittelklassewagens, fliegt in der EASA-Kategorie Specific und unterliegt in Deutschland der Aufsicht durch das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) als zuständige nationale Behörde. Dieser Artikel richtet sich an gewerbliche Broker und Betreiber, die ein maßgeschneidertes Hull-Liability-Programm für Cinema-Drohneneinsätze platzieren oder zeichnen wollen.
Regulatorischer Rahmen: EASA Open vs. Specific für Cinema-Systeme
Cinema-Drohnen mit professionellen Kamerasystemen überschreiten nahezu immer die Gewichtsgrenzen der EASA Open-Kategorie. Sobald das Abfluggewicht 25 kg übersteigt oder der Betrieb außerhalb der Standardszenarien (STS) stattfindet — etwa über Menschenansammlungen, in kontrollierten Lufträumen oder im BVLOS-Modus — ist ein genehmigungspflichtiger Betrieb in der Specific-Kategorie erforderlich. In Deutschland stellt das LBA auf Basis einer SORA-Risikoanalyse (Specific Operations Risk Assessment) die Betriebsgenehmigung aus.
Die Versicherungspflicht für gewerbliche Luftfahrt ergibt sich aus der EU-Verordnung 785/2004, die Mindesthaftpflichtlimits in Sonderziehungsrechten (SZR) nach ICAO-Maßstab vorschreibt. Limits werden in EUR quotiert; die konkrete Höhe hängt von der zertifizierten Abflugmasse ab und ist in der Verordnung gestaffelt. Broker sollten sicherstellen, dass die Police diese Mindestlimits abdeckt und dass der Versicherer die Genehmigungsunterlagen des LBA als Zeichnungsvoraussetzung akzeptiert.
Für Produktionen, die grenzüberschreitend drehen — etwa in Österreich, der Schweiz oder auf EU-Koproduktionen — gelten die jeweiligen nationalen Umsetzungen der EASA-Verordnungen. Eine deutsche LBA-Genehmigung entbindet nicht automatisch vom Notifizierungsverfahren im Gastland. Policen sollten geografische Geltungsbereiche explizit definieren und Zusatzprämien für Auslandseinsätze vorsehen.
Hull-Deckung: Was bei Cinema-Systemen anders ist
Der versicherte Wert eines Cinema-Drohnensystems setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen, die separat bewertet werden müssen: Trägerdrohne, Gimbal, Kamerabody, Objektive und Zubehör wie Follow-Focus-Systeme oder drahtlose Videostrecken. ARRI Alexa- und RED V-Raptor-Bodys sind Präzisionsoptiken mit eigenen Serviceverträgen und langen Lieferzeiten — ein Totalschaden bedeutet nicht nur Wiederbeschaffungskosten, sondern auch Produktionsstillstand.
Standardmäßige Drohnen-Hull-Policen decken oft nur den Träger ab oder schließen angehängte Nutzlasten aus. Eine Cinema-Sonderdeckung muss die Nutzlast ausdrücklich einschließen, den Neuwert oder vereinbarten Wert (Agreed Value) als Entschädigungsbasis festlegen und Klauseln für Sensor- und Optikschäden enthalten, die bei einem Crash nicht sofort sichtbar sind. Broker sollten auf eine All-Risk-Basis mit benannten Ausschlüssen bestehen, nicht auf eine Named-Perils-Police.
Prämien skalieren mit dem deklarierten Systemwert, der BVLOS-Exposition und der Betriebshistorie des Operators. Autonome Flugmodi und Nachtbetrieb erhöhen typischerweise die Selbstbeteiligung. Für Flotten mit mehreren Cinema-Systemen empfiehlt sich ein Flottenrahmenvertrag mit Einzeldeklaration pro Einsatz.
- Trägerdrohne (inkl. Redundanzsysteme und Akkus)
- Gimbal und Stabilisierungssystem
- Kamerabody (ARRI Alexa 35, RED V-Raptor oder vergleichbar)
- Objektive und Filtersets
- Drahtlose Bild- und Steuerübertragung
- Bodenstation und Fernsteuerung
Haftpflichtdeckung: Dritte, Crew und Produktionsgesellschaft
Die Haftpflichtkomponente einer Cinema-Drohnenversicherung muss drei Schadenkreise abdecken: Drittschäden an Personen und Sachen (gesetzliche Mindestdeckung nach EU 785/2004), Schäden an der Produktionsinfrastruktur — Kulissen, Fahrzeuge, Licht- und Tontechnik — sowie Schäden, die durch Produktionsunterbrechung entstehen. Letztere werden häufig über eine separate Betriebsunterbrechungs- oder Produktionsausfallklausel abgebildet.
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Abgrenzung zwischen Luftfahrthaftpflicht und allgemeiner Betriebshaftpflicht. Schäden, die am Boden durch Bodenpersonal entstehen, fallen nicht unter die Luftfahrthaftpflicht. Policen sollten eine Klausel enthalten, die Übergangssituationen — etwa beim Start und bei der Landung auf einem Filmset mit Publikum — eindeutig der Luftfahrthaftpflicht zuordnet.
Für Koproduktionen mit US-amerikanischen Partnern oder Verleihern verlangen Verträge häufig eine Zusatzversicherung nach US-amerikanischen Standards (FAA Part 107-konformer Betrieb, sofern Aufnahmen in den USA stattfinden). Broker sollten prüfen, ob die deutsche Police eine Erweiterungsklausel für US-Jurisdiktionen enthält oder ob ein separates US-Programm erforderlich ist.
Produktionsausfall und Equipment-Breakdown
Ein Kameraausfall am Drehtag kostet nicht nur den Wiederbeschaffungswert des Geräts — er kostet Crew-Tage, Location-Mieten, Schauspieler-Gagen und im schlimmsten Fall die Finanzierungsstruktur einer Produktion. Cinema-Sonderdeckungen sollten daher eine Produktionsausfallkomponente enthalten, die den nachgewiesenen Mehraufwand durch erzwungene Drehpausen erstattet.
Equipment-Breakdown-Klauseln decken mechanische und elektronische Defekte ab, die nicht auf einen Unfall zurückzuführen sind — etwa Sensordefekte durch elektrostatische Entladung oder Gimbal-Ausfälle durch Überhitzung. Diese Deckung ist in Standard-Drohnenpolicen selten enthalten, für Cinema-Systeme mit komplexer Elektronik aber essenziell.
Broker sollten Wartezeiten (Waiting Periods) und Selbstbeteiligungen in der Produktionsausfallkomponente sorgfältig verhandeln. Typischerweise steigen Selbstbeteiligungen bei autonomen Betriebsmodi und Nachtdrehs. Eine enge Abstimmung mit dem Produktionsversicherer der Filmgesellschaft verhindert Doppelversicherung und Deckungslücken.
Zeichnungsvoraussetzungen und Broker-Workflow
Underwriter für Cinema-Drohnen-Sonderdeckungen erwarten vollständige Zeichnungsunterlagen vor Quotierung. Dazu gehören die LBA-Betriebsgenehmigung (oder der Nachweis eines laufenden SORA-Verfahrens), Pilotenzertifikate (EU-Fernpilotenzeugnis A2 oder höher, ggf. nationale Zusatzqualifikationen), Wartungsnachweise für Drohne und Kamerasystem sowie ein Einsatzkonzept mit Risikoeinschätzung für den konkreten Dreh.
Der Quotierungsprozess für Sonderdeckungen dauert in der Regel länger als bei Standardpolicen. Broker sollten Anfragen mindestens zwei bis drei Wochen vor Drehbeginn einreichen und alle Systemkomponenten mit Seriennummern und aktuellen Kaufbelegen oder Gutachten deklarieren. Nachträgliche Wertanpassungen während der Laufzeit sind möglich, aber mit Mehraufwand verbunden.
Nach Policierung empfiehlt sich eine jährliche Überprüfung des deklarierten Systemwerts, da ARRI- und RED-Bodys durch Firmware-Updates und Zubehör im Wert steigen können. Broker sollten Kunden auf die Obliegenheit hinweisen, werterhöhende Modifikationen unverzüglich zu melden.
- LBA-Betriebsgenehmigung oder SORA-Nachweis
- EU-Fernpilotenzeugnis A2 oder höher
- Wartungsprotokolle Drohne und Kamerasystem
- Deklarationsliste aller Systemkomponenten mit Seriennummern
- Kaufbelege oder aktuelles Gutachten (Agreed Value)
- Einsatzkonzept und Risikoeinschätzung für den Dreh
Frequently asked questions
- Welche Schäden deckt eine Cinema-Drohnen-Sonderdeckung ab, die eine Standardpolice nicht abdeckt?
- Eine Sonderdeckung schließt ausdrücklich die angehängte Nutzlast — also Kamerabody, Gimbal und Objektive — in die Hull-Deckung ein. Darüber hinaus enthält sie typischerweise Klauseln für Sensor- und Optikschäden ohne sichtbare äußere Einwirkung, Equipment-Breakdown durch elektronische Defekte sowie eine Produktionsausfallkomponente für erzwungene Drehpausen. Standardpolicen decken meist nur den Träger ab und schließen Nutzlasten oder Folgeschäden aus.
- Ist eine LBA-Betriebsgenehmigung Voraussetzung für die Zeichnung?
- Für Betriebe in der EASA-Kategorie Specific — was bei Cinema-Systemen über 25 kg Abfluggewicht oder bei Einsätzen über Menschenansammlungen regelmäßig der Fall ist — verlangen Underwriter die LBA-Betriebsgenehmigung oder den Nachweis eines laufenden SORA-Verfahrens als Zeichnungsvoraussetzung. Ohne diesen Nachweis ist eine Quotierung in der Regel nicht möglich. Broker sollten die Genehmigungsunterlagen frühzeitig anfordern.
- Wie läuft der Quotierungsprozess für eine Sonderdeckung ab?
- Broker reichen eine vollständige Zeichnungsmappe ein — bestehend aus Betriebsgenehmigung, Pilotenzertifikaten, Systemdeklaration mit Seriennummern und Wertbelegen sowie einem Einsatzkonzept. Der Underwriter prüft die Unterlagen und erstellt ein individuelles Angebot. Für Sonderdeckungen sollte eine Vorlaufzeit von mindestens zwei bis drei Wochen vor Drehbeginn eingeplant werden. Nach Policierung empfiehlt sich eine jährliche Wertüberprüfung.
- Welche regulatorischen Trigger lösen eine Anpassung der Deckung aus?
- Wesentliche Änderungen des Betriebsprofils — etwa der Wechsel von VLOS zu BVLOS, Nachtbetrieb, Einsätze über kontrollierten Lufträumen oder grenzüberschreitende Produktionen — können eine Anpassung der Betriebsgenehmigung und damit auch der Police erfordern. Ebenso lösen werterhöhende Modifikationen am System (neuer Kamerabody, zusätzliche Objektive) eine Meldepflicht aus. Broker sollten Kunden auf diese Obliegenheiten ausdrücklich hinweisen.
- Gilt die deutsche Police auch für Drehs im EU-Ausland oder in den USA?
- Der geografische Geltungsbereich ist policenabhängig. Viele deutsche Cinema-Drohnenpolicen können auf EU/EWR-Länder erweitert werden, sofern eine Notifizierung im Gastland erfolgt ist. Für Einsätze in den USA — etwa bei Koproduktionen mit US-Verleihern — ist häufig ein separates US-Programm erforderlich, da US-Vertragspartner FAA Part 107-konforme Deckungsnachweise verlangen. Broker sollten den geografischen Geltungsbereich vor Drehbeginn verbindlich klären.
- Kann eine Sonderdeckung auch für eine Flotte mehrerer Cinema-Systeme abgeschlossen werden?
- Ja. Für Betreiber mit mehreren Cinema-Drohnensystemen empfiehlt sich ein Flottenrahmenvertrag mit Einzeldeklaration pro Einsatz. Prämien skalieren mit dem Gesamtsystemwert und der Betriebshistorie. Der Vorteil eines Flottenvertrags liegt in der administrativen Effizienz und der Möglichkeit, kurzfristig neue Systeme zu deklarieren, ohne jedes Mal eine neue Police abschließen zu müssen.
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