Adam Riese Drohnenversicherung: Broker-Guide DE
Written by the Drohnenversicherer editorial team · reviewed by Anton Kuznetsov, founder
Wer in Deutschland eine gewerbliche Drohne betreibt, bewegt sich im EASA-Regulierungsrahmen – umgesetzt durch die Aufsicht des Luftfahrt-Bundesamts (LBA) – und braucht eine Haftpflichtdeckung, die mit den Betriebskategorien Open, Specific und Certified Schritt hält. Adam Riese positioniert sich als digitaler Versicherungsanbieter mit standardisierten Produkten, die für viele Einstiegsszenarien ausreichen. Gewerbliche Broker und Betreiber mit komplexeren Risiken – BVLOS-Genehmigungen, schwere Nutzlasten, Flottenoperationen – müssen jedoch verstehen, wo ein Standardprodukt endet und wo eine Spezialdeckung beginnt.
Regulatorischer Rahmen: EASA-Kategorien, LBA-Pflichten und Mindestdeckungssummen
Die EASA-Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 teilt den Drohnenbetrieb in drei Kategorien ein: Open, Specific und Certified. In Deutschland ist das LBA die zuständige nationale Luftfahrtbehörde und setzt diese Verordnung unmittelbar um. Für gewerbliche Betreiber ist die Kategorie entscheidend, weil sie den Mindestversicherungsumfang und die Genehmigungspflichten definiert.
Die Versicherungspflicht für UAS ergibt sich aus dem Zusammenspiel von LuftVG, LuftVZO und der EU-Verordnung 2019/947. Der maßgebliche Schwellenwert von 250 g, ab dem eine Haftpflichtversicherung verpflichtend ist, folgt aus diesen Regelwerken gemeinsam. Entscheidend für Broker ist jedoch, dass die Mindesthöhe der Haftpflichtdeckung nicht allein durch nationales Recht, sondern durch die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 bestimmt wird: Diese EU-Verordnung gilt für alle zivilen Luftfahrzeuge einschließlich UAS und legt SDR-denominierte Mindestdeckungsuntergrenzen nach MTOM-Klassen fest. Die konkreten SDR-Beträge je MTOM-Klasse sind in der Verordnung selbst nachzulesen; Broker müssen sicherstellen, dass jede platzierte Police diese Untergrenzen erfüllt oder überschreitet.
Sobald ein Betrieb in die Kategorie Specific wechselt – etwa durch BVLOS-Genehmigung oder Betrieb über Menschenansammlungen – verlangt das LBA eine Betriebsgenehmigung (UAS.SPEC), und die Versicherungsanforderungen steigen entsprechend. Für Broker bedeutet das: Vor der Produktauswahl steht die Kategorisierung des Betriebs. Ein Produkt, das für Open-Kategorie-Betrieb ausgelegt ist, deckt Specific-Kategorie-Risiken typischerweise nicht vollständig ab.
C-Klassen und EASA-Übergangsstatus: Was Broker wissen müssen
Die EASA hat mit der Verordnung (EU) 2019/945 ein C-Klassen-Schema (C0 bis C6) für UAS eingeführt. Wichtig für Broker: C5 und C6 sind unter den aktuellen EASA-Übergangsregeln noch nicht operativ in Kraft. Viele UAS, die heute in Deutschland betrieben werden, fallen daher noch unter Legacy-Klassifizierungen aus der Zeit vor der EASA-Harmonisierung und nicht unter das neue C-Klassen-Schema.
Broker müssen bei der Risikoaufnahme aktiv klären, welches Regime für das jeweilige UAS gilt: das neue C-Klassen-System oder die nationalen Legacy-Klassen. Diese Unterscheidung ist underwriting-relevant, weil Betriebsbeschränkungen, Kompetenzanforderungen und Genehmigungspflichten je nach anwendbarem Regime variieren. Ein UAS, das unter Legacy-Regeln zugelassen wurde, kann nicht automatisch unter C-Klassen-Regeln betrieben werden.
Für die Policierung bedeutet das: Die Geräteklasse im Antrag muss korrekt als C-Klasse oder Legacy ausgewiesen sein. Fehlerhafte Angaben können im Schadenfall zur Anfechtung führen. Versicherer, die auf C-Klassen-Basis zeichnen, sollten explizit bestätigen, wie sie Legacy-UAS behandeln.
Was Standardprodukte wie Adam Riese abdecken – und was nicht
Adam Riese bietet Drohnenversicherungen als digitales Direktprodukt an, das auf Privat- und Einsteiger-Gewerbebetrieb ausgerichtet ist. Der Kern ist eine Drohnenhaftpflichtversicherung, die Schäden an Dritten – Personen und Sachgüter – durch den Drohnenbetrieb abdeckt. Haftpflichtlimits werden in EUR ausgewiesen; ob und in welcher Höhe die Deckungssummen die SDR-Mindestanforderungen nach Verordnung (EG) Nr. 785/2004 erfüllen oder überschreiten, ist produktspezifisch zu prüfen.
Typische Ausschlüsse bei Standardprodukten dieser Art umfassen gewerblichen BVLOS-Betrieb, Betrieb mit Sondergenehmigungen nach UAS.SPEC, den Einsatz von Drohnen als Luftfahrzeuge im Sinne der Certified-Kategorie sowie Schäden durch vorsätzliche Handlungen oder nicht zugelassene Modifikationen. Ob ein bestimmter Anbieter eine optionale Kaskodeckung für Eigenschäden am UAS anbietet, ist am Markt direkt zu erfragen – Broker sollten keine Produktmerkmale voraussetzen, die nicht schriftlich im aktuellen Bedingungswerk bestätigt sind. Einige Standardanbieter am deutschen Markt bieten Kasko als optionalen Baustein an; ob dies für ein konkretes Produkt gilt, ist anhand der aktuellen Produktdokumentation zu verifizieren.
Für gewerbliche Betreiber, die Auftragsflüge durchführen – Filmproduktion, Vermessung, Inspektion, Lieferung – reicht ein Standardprodukt häufig nicht aus. Hier sind Deckungsbausteine wie Betriebsunterbrechung, Ausrüstungskasko, Drittanbieter-Haftung und projektbezogene Zusatzdeckungen relevant, die über spezialisierte MGAs oder Industrieversicherer platziert werden müssen.
- Haftpflicht für Personen- und Sachschäden an Dritten (Kernbaustein)
- Kaskodeckung für Eigenschäden am UAS: bei manchen Standardanbietern optional verfügbar – produktspezifisch prüfen
- Kein automatischer Schutz bei BVLOS oder Specific-Kategorie-Betrieb
- Keine Deckung für kommerzielle Nutzlastschäden (z. B. Kameraausrüstung Dritter)
- Ausschluss von Betrieb ohne gültige LBA-Registrierung oder Kompetenznachweis
Broker-Workflow: Von der Risikoaufnahme zur Policierung
Der erste Schritt ist die Kategorisierung des Betriebs nach EASA/LBA-Schema. Broker erfassen: Geräteklasse (C-Klasse oder Legacy – siehe Übergangsstatus), Betriebskategorie (Open/Specific/Certified), geplante Einsatzgebiete, Nutzlast und Betriebsradius. Diese Angaben bestimmen, ob ein Standardprodukt ausreicht oder ob eine Spezialzeichnung notwendig ist. Gleichzeitig ist zu klären, ob der Betreiber eine UAS.SPEC-Betriebsgenehmigung über einen Standard-Szenario-Weg (STS-01 oder STS-02) erhalten hat oder über eine individuelle Operational Authorisation (OA) – beide Wege sind nach (EU) 2019/947 möglich, haben aber unterschiedliche Betriebsbeschränkungen und damit unterschiedliche Risikoparameter für das Underwriting.
Pflichtdokumente sind bei der Risikoaufnahme systematisch anzufordern. Die folgende Checkliste ist den Workflow-Schritten zugeordnet: Schritt 1 (Kategorisierung) erfordert den LBA e-ID/Registrierungsnachweis des UAS. Schritt 2 (Kompetenzprüfung) erfordert das A1/A3-Online-Trainings-Zertifikat oder – für Open A2 – den Fernpiloten-Kompetenzausweis (A2-Kompetenznachweis), der sowohl einen Online-Theorietest als auch eine praktische Kompetenzprüfung bei einer LBA-anerkannten Stelle (z. B. DMFV oder DAeC) voraussetzt; Broker müssen beide Nachweise einsehen, nicht nur den Theorietest. Schritt 3 (Specific-Kategorie) erfordert die UAS.SPEC-Betriebsgenehmigung und das genehmigte Operations Manual.
Nach der Risikoaufnahme erfolgt die Marktplatzierung: Standardprodukte für einfache Open-Kategorie-Risiken; spezialisierte MGAs und Lloyd's-Kapazitäten für Specific/Certified-Betrieb, BVLOS, schwere UAS oder Flottenoperationen. Flottenoperatoren sollten wissen, dass Einzelpolicen pro Gerät ab einer bestimmten Flottengröße administrativ aufwändig und deckungstechnisch lückenhaft werden können – Flottenrahmenverträge mit einem spezialisierten MGA bieten hier strukturelle Vorteile. Der Broker dokumentiert die Platzierungsentscheidung und die Deckungsvergleiche für die Beratungsdokumentation nach VVG §61 (IDD-Umsetzung).
Ein kritischer Punkt im Workflow ist die Anzeigepflicht bei Kategoriewechsel: Wechselt ein Betreiber von Open nach Specific, handelt es sich um eine Gefahrerhöhung im Sinne von VVG §19 – nicht lediglich um einen Produktwechsel. Unterlässt der Betreiber die Anzeige, kann der Versicherer im Schadenfall leistungsfrei werden. Broker müssen Betreiber aktiv auf diese Pflicht hinweisen und den Wechsel dokumentieren, bevor der erste Specific-Flug stattfindet.
- Schritt 1: EASA-Kategorie, C-Klasse vs. Legacy und LBA-Genehmigungsstatus klären → LBA e-ID/Registrierungsnachweis
- Schritt 2: Kompetenznachweis prüfen → A1/A3-Online-Zertifikat oder A2-Kompetenzausweis (Theorie + Praxis, LBA-anerkannte Stelle)
- Schritt 3: Bei Specific-Kategorie → UAS.SPEC-Betriebsgenehmigung (STS-01/02 oder individuelle OA) und genehmigtes Operations Manual anfordern
- Schritt 4: Marktplatzierung – Standardprodukt vs. Spezialzeichnung entscheiden und begründen
- Schritt 5: Deckungsvergleich und Beratungsdokumentation nach VVG §61 (IDD-Umsetzung) erstellen
- Schritt 6: Kategoriewechsel Open→Specific als VVG §19-Gefahrerhöhung dokumentieren und Anzeigepflicht sicherstellen
Wann reicht ein Standardprodukt – und wann braucht es mehr?
Standardprodukte wie das von Adam Riese sind ein legitimer Ausgangspunkt für Hobbyisten mit gewerblicher Nebentätigkeit, Einzel-UAS-Betreiber in der Open-Kategorie und Betreiber ohne Auftragsflüge mit vertraglichen Haftungsübernahmen. Die digitale Abwicklung und die standardisierten Bedingungen machen solche Produkte für dieses Segment effizient.
Sobald ein Betreiber jedoch in die Specific-Kategorie wechselt, UAS mit erheblichem Rumpfwert betreibt, Nutzlasten Dritter transportiert oder Auftragsflüge mit vertraglichen Haftungsübernahmen durchführt, sind die Deckungsgrenzen eines Standardprodukts erreicht. Prämien skalieren in diesem Segment mit Rumpfwert, BVLOS-Exposition, Einsatzgebiet und Nutzlastrisiko; Selbstbehalte steigen typischerweise bei autonomen Operationen, Nachtflügen und Betrieb in kontrollierten Lufträumen. Hier ist ein spezialisierter MGA mit Underwriting-Kompetenz für UAS-Risiken die richtige Wahl.
Für Broker ist die Abgrenzung eine Beratungspflicht: Wer einen gewerblichen Betreiber mit einem Standardprodukt absichert, obwohl das Risikoprofil eine Spezialdeckung erfordert, riskiert eine Haftung bei Deckungsablehnung im Schadenfall. Die Dokumentation dieser Abwägung ist kein bürokratischer Aufwand, sondern Haftungsschutz für den Broker selbst.
Frequently asked questions
- Welche Mindestdeckungssummen gelten für Drohnen in Deutschland?
- Die Mindesthöhe der Haftpflichtdeckung für UAS richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 785/2004, die für alle zivilen Luftfahrzeuge einschließlich Drohnen gilt. Die Verordnung legt SDR-denominierte Mindestdeckungsuntergrenzen nach MTOM-Klassen fest – die konkreten SDR-Beträge je Gewichtsklasse sind direkt in der Verordnung nachzulesen. Jede konforme Police muss diese Untergrenzen erfüllen oder überschreiten. Broker sollten bei der Produktprüfung explizit bestätigen lassen, dass die angebotene Deckungssumme die 785/2004-Anforderungen für die jeweilige MTOM-Klasse des UAS erfüllt.
- Für welche Betreiber ist Adam Riese Drohnenversicherung geeignet?
- Adam Riese adressiert primär Privat- und Einsteiger-Gewerbebetreiber in der EASA Open-Kategorie. Betreiber mit LBA-Betriebsgenehmigung (UAS.SPEC), BVLOS-Freigaben, schweren UAS oder vertraglichen Haftungsübernahmen gegenüber Auftraggebern sollten eine spezialisierte Deckung über einen MGA oder Industrieversicherer prüfen. Ob ein konkretes Adam-Riese-Produkt die SDR-Mindestanforderungen nach Verordnung (EG) Nr. 785/2004 für die jeweilige MTOM-Klasse erfüllt, ist anhand der aktuellen Produktdokumentation zu verifizieren.
- Welche Dokumente brauche ich als gewerblicher Betreiber für die Versicherung?
- Die Mindestdokumente sind: LBA e-ID/Registrierungsnachweis des UAS; für Open A1/A3 das Online-Trainings-Zertifikat; für Open A2 der vollständige Fernpiloten-Kompetenzausweis (A2-Kompetenznachweis), der sowohl den Online-Theorietest als auch die praktische Kompetenzprüfung bei einer LBA-anerkannten Stelle (z. B. DMFV oder DAeC) umfasst – beide Nachweise sind vorzulegen; bei Specific-Kategorie-Betrieb zusätzlich die UAS.SPEC-Betriebsgenehmigung (STS-01/02 oder individuelle OA) und das genehmigte Operations Manual. Fehlen diese Dokumente, kann der Versicherer im Schadenfall die Leistung verweigern.
- Was passiert versicherungstechnisch, wenn ich von Open- in die Specific-Kategorie wechsle?
- Ein Wechsel von Open nach Specific ist eine Gefahrerhöhung im Sinne von VVG §19 – nicht lediglich ein Produktwechsel. Der Betreiber ist verpflichtet, den Versicherer vor dem ersten Specific-Flug anzuzeigen. Unterlässt er dies, kann der Versicherer im Schadenfall leistungsfrei werden. Bestehende Open-Kategorie-Policen decken Specific-Betrieb in der Regel nicht ab. Der Broker muss eine neue Risikoaufnahme durchführen, die LBA-Betriebsgenehmigung einreichen und eine angepasste oder neue Police platzieren – und die Anzeige dokumentieren.
- Deckt eine deutsche Drohnenversicherung auch Flüge im EU-Ausland ab?
- Das hängt vom jeweiligen Produkt ab. Viele Standardpolicen beschränken den Geltungsbereich auf Deutschland oder die EU. Obwohl die EASA-Verordnung (EU) 2019/947 EU-weit gilt und die Betriebsregeln harmonisiert, bestehen nationale Besonderheiten: Österreich beispielsweise hat zusätzliche Anforderungen der Austro Control, die über das EASA-Mindestmaß hinausgehen können und separate Genehmigungen erfordern. Broker sollten den territorialen Geltungsbereich der Police vor Auslandsflügen explizit prüfen, die nationalen Zusatzanforderungen des Ziellandes recherchieren und ggf. eine territoriale Erweiterung beim Versicherer beantragen.
- Wie läuft die Schadensmeldung bei einer Drohnenversicherung ab?
- Schäden sind unverzüglich dem Versicherer zu melden – bei Personenschäden sofort, bei Sachschäden innerhalb der in den Bedingungen genannten Frist. Broker sollten Betreiber vorab auf die Dokumentationspflichten hinweisen: Fotos, Flugprotokoll, Zeugenangaben und ggf. den Bericht der zuständigen Behörde (Polizei, LBA). Verspätete oder unvollständige Meldungen können die Leistungspflicht des Versicherers mindern.
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